Geschäftsbedingungen für Lokale

Entwurf, Stand 5. September 2026. Ein Anwalt prüft diesen Text vor der Pilotphase; erst danach wird er für Vertragsabschlüsse verwendet. Die Punkte 14 bis 17 sind neu. Wie sie bei Lokalen gelten, die schon einen Vertrag haben, regelt Punkt 18.

1. Geltung

Diese Bedingungen gelten zwischen Paylash und dem Lokal. Sie gelten nicht für Gäste; für Gäste gilt der Datenschutzhinweis auf der Bezahlseite. Schließt eine Person diesen Vertrag, bevor sie ihren Betrieb aufgenommen hat, ist sie nach § 1 Abs. 3 KSchG Verbraucher; für sie gilt zusätzlich Punkt 17.

2. Leistung

Paylash stellt dem Lokal eine Bezahlseite für Gäste, Aufsteller mit NFC und QR-Code sowie einen Verwaltungsbereich zur Verfügung. Paylash liest offene Rechnungen aus dem Kassensystem des Lokals und bucht bezahlte Beträge dorthin zurück. Der Beleg kommt aus der Kasse des Lokals. Paylash ist kein Kassensystem und ersetzt keine Registrierkasse. Die Aufsteller bleiben Eigentum von Paylash; Punkt 14 regelt das. Die digitale Speisekarte und das Bestellen am Tisch gehören zur Bezahlfunktion und werden gemeinsam mit ihr bereitgestellt. Paylash erbringt sie nicht getrennt von ihr.

3. Geldfluss und Rolle von Online Payment Platform

Zahlungen der Gäste wickelt die Online Payment Platform B.V., Delft, Niederlande, als Zahlungsdienstleister ab. Online Payment Platform ist ein Zahlungsinstitut unter Aufsicht der De Nederlandsche Bank. Paylash legt das Lokal über Online Payment Platform als Händler an; das Lokal erhält dabei ein eigenes Konto. Die Beträge der Gäste gehen auf dieses Konto. Paylash hält zu keinem Zeitpunkt Gelder des Lokals oder der Gäste und erbringt keinen Zahlungsdienst. Paylash vermittelt die Zahlung technisch und zieht die vereinbarte Gebühr über Online Payment Platform ein. Kartendaten gehen direkt an Online Payment Platform und erreichen Paylash nie. Die Kosten der Zahlungsabwicklung rechnet Online Payment Platform gegenüber dem Lokal ab und weist sie je Zahlung aus. Die Auszahlung auf das Bankkonto des Lokals erfolgt wöchentlich und ist ohne Gebühr. Verzögerungen bei Online Payment Platform, etwa während einer Identitätsprüfung, liegen außerhalb des Einflussbereichs von Paylash.

4. Preis

Paylash kostet 1,5 % zuzüglich 0,05 € pro erfolgreicher Zahlung, gerechnet auf den Rechnungsbetrag ohne Trinkgeld, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auf Trinkgeld fällt keine Paylash-Gebühr an. Die Kosten der Zahlungsabwicklung trägt das Lokal. Paylash weist sie je Zahlung aus und belastet sie dem Konto des Lokals: 0,15 € je Zahlung, das Interchange der kartenausgebenden Bank, die Gebühren der Kartennetze und 0,60 % vom Zahlbetrag. Online Payment Platform weist diese Kosten je Zahlung auf der Abrechnung aus. Es gibt keine Grundgebühr, keine Einrichtungsgebühr, keine Kosten für Aufsteller und keine Gebühr für die Auszahlung. Ohne Zahlungen fällt keine Paylash-Gebühr an. Pilotlokale in Wien zahlen in den ersten drei Monaten ab Freischaltung keine Paylash-Gebühr; die Kosten der Zahlungsabwicklung fallen auch in dieser Zeit an.

5. Erstattungen

Das Lokal stößt Erstattungen im Verwaltungsbereich an. Erstattet wird auf dasselbe Zahlungsmittel, mit dem gezahlt wurde. Die Gebühr aus Punkt 4 erstattet Paylash anteilig mit, das Lokal trägt sie bei einer Erstattung also nicht. Ob und in welcher Höhe die Kosten der Zahlungsabwicklung zurückkommen, richtet sich nach der Abrechnung von Online Payment Platform. Eine Erstattung setzt voraus, dass auf dem Konto des Lokals bei Online Payment Platform Guthaben vorhanden ist.

6. Rückbuchungen und Anfechtungen

Ficht ein Gast eine Kartenzahlung bei seiner Bank an, bucht Online Payment Platform den strittigen Betrag vom Konto des Lokals ab. Die Anfechtungsgebühr trägt das Lokal. Paylash stellt die Nachweise aus dem System bereit, etwa Tisch, Positionen und Uhrzeit, und führt den Vorgang im Verwaltungsbereich. Das Lokal wirkt dabei mit: es liefert auf Anfrage binnen fünf Werktagen ergänzende Angaben. Geht die Anfechtung verloren, trägt das Lokal den Betrag.

7. Keine Deckung bei nicht bezahlten Rechnungen

Verlässt ein Gast das Lokal, ohne über Paylash oder auf anderem Weg zu zahlen, ist das kein Fall für Paylash. Paylash sagt keine Deckung für nicht bezahlte Rechnungen zu und leistet dafür keinen Ersatz. Das ist eine bewusste Entscheidung: eine solche Zusage wäre bei unserer Gebühr nicht seriös finanzierbar, und eine Zusage, die im Ernstfall gedeckelt wird, ist keine.

8. Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag läuft unbefristet und kann von beiden Seiten jederzeit zum Monatsende gekündigt werden, per E-Mail an hallo@paylash.at oder im Verwaltungsbereich. Beide Seiten können ihn außerdem ohne Frist beenden, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Für Paylash ist das insbesondere der Fall, wenn das Lokal die Nutzung nach Punkt 15 behindert und nach schriftlicher Aufforderung binnen zehn Werktagen keine Abhilfe schafft. Für das Lokal ist das insbesondere der Fall, wenn Paylash wiederholt oder über längere Zeit nicht nutzbar ist. Läuft über drei aufeinanderfolgende Monate keine Zahlung über Paylash, kann Paylash den Vertrag zum Monatsende beenden. Mit dem Vertragsende sperrt Paylash die Codes der Aufsteller; ein gesperrter Aufsteller führt zu keiner Bezahlseite mehr. Bereits gebuchte Zahlungen bleiben in der Kasse des Lokals. Die Aufsteller gehen nach Punkt 14 zurück.

9. Pflichten des Lokals

Das Lokal betreibt eine Registrierkasse nach der Registrierkassensicherheitsverordnung und stellt Belege aus. Es hält seine Kassendaten bei Paylash aktuell, prüft Buchungen im Verwaltungsbereich und gibt Gästen auf Wunsch einen Papierbeleg. Das Lokal räumt Paylash den Zugriff auf sein Kassensystem ein, soweit er für Lesen und Buchen nötig ist, und entzieht ihn bei Vertragsende. Für die Messung nach Punkt 16 liefert die Kasse je Tag die Zahl und die Summe der abgeschlossenen Rechnungen je Zahlungsart. Einzelne abgeschlossene Rechnungen ruft Paylash nicht ab. Diese Daten nutzt Paylash nur für den Betrieb und die Messung, gibt sie nicht weiter und wertet sie nicht über Lokale hinweg aus. Auf diese Erweiterung des Zugriffs weist Paylash beim Vertragsschluss gesondert hin. Das Lokal ordnet Zahlungen in der Kasse der tatsächlich verwendeten Zahlungsart zu. Es sagt Paylash vorher Bescheid, wenn es sein Kassensystem wechselt, Tische auflässt oder den Betrieb übergibt.

10. Verfügbarkeit und Störungen

Antwortet die Kasse nicht oder ist Paylash gestört, zeigt die Bezahlseite den Gästen an, beim Service zu zahlen. Es entsteht kein halber Zustand: Paylash bucht nur, was bezahlt wurde, und zeigt nur, was gebucht werden kann. Paylash meldet Störungen im Verwaltungsbereich und per E-Mail.

11. Trinkgeld

Trinkgeld, das Gäste über Paylash geben, gehört dem Team des Lokals. Paylash weist es in der Abrechnung getrennt aus. Für die Weitergabe an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die steuerliche Behandlung ist das Lokal verantwortlich.

12. Haftung

Paylash haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden nach dem Gesetz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Paylash nur bei Verletzung von Pflichten, auf die sich das Lokal verlassen muss, begrenzt auf die Gebühren der letzten zwölf Monate, mindestens jedoch 500 €, und nicht für entgangenen Gewinn. Für Ausfälle des Kassensystems, von Online Payment Platform und des Internetzugangs im Lokal haftet Paylash nicht, soweit Paylash sie nicht zu vertreten hat.

13. Datenschutz

Paylash verarbeitet personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung. Für die Daten, die aus der Kasse des Lokals stammen, also die offenen Rechnungen mit Positionen und Beträgen, ist das Lokal Verantwortlicher und Paylash Auftragsverarbeiter; dafür schließen beide eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO, die dieser Vereinbarung als Anlage beiliegt. Für die Daten, deren Zwecke und Mittel Paylash selbst bestimmt, etwa den Sitzungswert der Gastseite, die freiwillige Belegmailadresse und die Missbrauchsbremsen, ist Paylash eigener Verantwortlicher. Die Zahlungsabwicklung verantwortet Online Payment Platform eigenständig. Welche Verarbeitung in welche Rolle fällt, steht im Datenschutzhinweis auf paylash.at. Das Lokal informiert seine Gäste über den Einsatz von Paylash, etwa durch den Aufsteller am Tisch. Für die Messung nach Punkt 16 ist Paylash eigener Verantwortlicher; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, das berechtigte Interesse ist der Schutz des nutzungsabhängigen Entgelts vor Umgehung. Paylash verarbeitet dafür Zeitpunkt, Betrag, Tisch und Zahlungsart und speichert daraus Tagessummen je Lokal. Kennungen der Kassennutzer und Angaben zu Gästen verwirft Paylash schon beim Abruf. Eine Auswertung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet nicht statt. Die Tagessummen löscht Paylash nach vierundzwanzig Monaten. Das Lokal nimmt die Messung in seine Datenschutzinformation für Beschäftigte auf.

14. Aufsteller

Die Aufsteller mit NFC-Chip und QR-Code bleiben Eigentum von Paylash. Paylash stellt sie dem Lokal für die Dauer des Vertrags zur Nutzung bei; das Lokal zahlt dafür nichts und erwirbt daran kein Eigentum. Es verkauft, verpfändet oder vermietet sie nicht und gibt sie nicht an Dritte weiter. Jeder Aufsteller trägt eine Nummer und den Hinweis, dass er Paylash gehört; das Lokal entfernt diesen Hinweis nicht. Bei der Übergabe halten beide Seiten Stückzahl und Nummern fest. Das Lokal stellt die Aufsteller auf die Tische, die beide Seiten bei der Übergabe festhalten, und lässt sie dort während der Öffnungszeiten so stehen, dass Gäste sie sehen und mit dem Handy erreichen. Für Reinigung, Umbau, geschlossene Gesellschaften, schlechtes Wetter und einzelne Anlässe darf das Lokal die Aufsteller kurz wegräumen; wie es einen Tisch eindeckt, entscheidet es selbst. Geht ein Aufsteller verloren oder wird er beschädigt, meldet das Lokal das an hallo@paylash.at und bekommt kostenlos Ersatz. Nimmt ein Gast einen Aufsteller mit, trifft das Lokal kein Verschulden. Zieht das Lokal um oder eröffnet es einen weiteren Standort, meldet es das und bekommt Aufsteller für den neuen Standort. Greift ein Dritter auf die Aufsteller zu, etwa bei einer Pfändung oder in einem Insolvenzverfahren, meldet das Lokal das binnen drei Werktagen und weist auf das Eigentum von Paylash hin. Endet der Vertrag, holt Paylash die Aufsteller binnen vier Wochen ab oder schickt ein bezahltes Rücksendeetikett; die Kosten trägt Paylash. Das Lokal verwahrt sie bis dahin. Wegen Forderungen, die nicht die Aufsteller selbst betreffen, behält das Lokal sie nicht zurück. Gibt das Lokal einen Aufsteller trotz schriftlicher Aufforderung und einer Frist von vierzehn Tagen nicht zurück, ersetzt es 25 € je Stück zuzüglich Umsatzsteuer, außer es trifft kein Verschulden. Das Lokal kann nachweisen, dass Paylash kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gebrauchsspuren aus dem normalen Betrieb ersetzt das Lokal nicht.

15. Nutzung von Paylash im Lokal

Gäste entscheiden, wie sie zahlen. Das Lokal darf jede Zahlungsart anbieten und empfehlen, beim Service kassieren, sein Kartenterminal und Bargeld weiter einsetzen und den Vertrag nach Punkt 8 beenden. Das Lokal behindert die Nutzung von Paylash aber nicht. Als Behinderung gilt:

  • einen Aufsteller entgegen Punkt 14 während der Öffnungszeiten entfernen, abdecken, überkleben oder unbrauchbar machen
  • einen fremden Code, einen fremden Chip oder ein fremdes Zeichen auf einem Aufsteller anbringen
  • Gästen sagen, das Zahlen über Paylash sei gestört oder abgeschaltet, obwohl es nach den Störungszeiten aus Punkt 16 zu dieser Zeit lief
  • offene Rechnungen in der Kasse absichtlich so führen, dass sie am Tisch nicht abrufbar sind, obwohl die Kasse das kann
  • Paylash den Zugriff auf das Kassensystem entziehen, solange der Vertrag läuft

Was einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sagen, fällt dem Lokal nur zur Last, wenn es sie dazu angewiesen hat. Was das Lokal intern bespricht, ist nicht Gegenstand dieses Vertrags; Paylash befragt das Personal nicht. Fehlen die Aufsteller bei zwei dokumentierten Besuchen an verschiedenen Tagen auf mehr als der Hälfte der Tische, hält Paylash das mit Datum, Uhrzeit und Tischen fest, legt es dem Lokal binnen fünf Werktagen vor, fragt schriftlich nach der Ursache und liefert kostenlos Ersatz. Das Lokal nimmt dazu Stellung. Eine Behinderung muss Paylash beweisen; eine Vermutung zulasten des Lokals gibt es nicht. Stellt das Lokal eine Behinderung nach schriftlicher Aufforderung und einer Frist von zehn Werktagen nicht ab, kann Paylash den Vertrag nach Punkt 8 beenden. Bezahlfunktion, Speisekarte und Bestellen am Tisch bleiben bis zum Vertragsende erreichbar und enden gemeinsam mit ihm. Eine Vertragsstrafe sieht dieser Vertrag nicht vor.

16. Messung der Nutzung

Paylash misst je Lokal fünf Werte:

  • wie oft ein Aufsteller eine Bezahlseite geöffnet hat
  • wie viele offene Rechnungen die Kasse geliefert hat
  • wie viele Zahlungen zustande kamen
  • wie hoch der Anteil an den bargeldlosen Zahlungen war, aus den Tagessummen je Zahlungsart nach Punkt 9
  • wann jede Störung der Bezahlseite oder der Kassenanbindung begann und endete

Als verfügbar gilt ein Tag, an dem Bezahlseite und Kassenanbindung dieses Lokals während der Öffnungszeiten zu mindestens 99 % erreichbar waren; angekündigte Wartung zählt nicht mit. Diese Werte und die Rechnung dahinter stehen dem Lokal im Verwaltungsbereich offen. Die Messung beginnt erst, wenn sie dort angezeigt werden. Fällt der Anteil deutlich und dauerhaft unter den Durchschnitt der ersten drei vollen Monate, fragt Paylash zuerst nach der Ursache und liefert kostenlos Ersatzaufsteller. Die Messwerte allein beweisen keine Behinderung; sie sind der Anlass für die Nachfrage. Bestreitet das Lokal einen Befund, legt Paylash die gespeicherten Tageswerte dieses Lokals und die Rechenschritte dahinter vor und trägt im Streitfall die Beweislast für die Richtigkeit der Messung. Paylash darf das Lokal während der Öffnungszeiten besuchen und den Ablauf am Tisch prüfen, höchstens zweimal im Monat; es zahlt, was es verzehrt. Paylash verwendet dafür keine personenbezogenen Daten der Gäste, keine Kennungen der Kassennutzer und keine Aufnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

17. Lokale, die noch nicht eröffnet haben

Vor dem Vertragsschluss fragt Paylash, ob der Betrieb schon aufgenommen ist. Wer das verneint, ist nach § 1 Abs. 3 KSchG Verbraucher und erhält vor dem Abschluss die Belehrung über das Rücktrittsrecht von vierzehn Tagen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Musterformular und den Hinweis nach § 10 FAGG; die Leistung beginnt vor Ablauf der Frist nur nach seiner ausdrücklichen Zustimmung. Für ihn gilt weiter: Den Ersatzbetrag nach Punkt 14 macht Paylash nur geltend, wenn es den Schaden nachweist. Änderungen nach Punkt 18 gelten nur mit seiner Zustimmung. Gerichtsstand ist das Gericht, in dessen Sprengel sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder sein Beschäftigungsort liegt.

18. Änderungen und Recht

Änderungen dieser Bedingungen kündigt Paylash mindestens vier Wochen vorher per E-Mail an und nennt den Grund. In der Ankündigung weist Paylash ausdrücklich darauf hin, dass die geänderten Bedingungen als angenommen gelten, wenn das Lokal nicht bis zum Wirksamwerden widerspricht, und nennt die Frist. Das gilt nicht für den Preis nach Punkt 4, den Umfang der Leistung nach Punkt 2, die Haftung nach Punkt 12 und die Punkte 14 bis 17; diese ändert oder führt Paylash nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lokals im Verwaltungsbereich ein. Ohne Zustimmung gilt der bisherige Text weiter. Widerspricht das Lokal einer sonstigen Änderung, kann jede Seite den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung beenden. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Wien, gegenüber einem Verbraucher nach Punkt 17 das dort genannte Gericht.

Die ersten drei Monate ohne unsere Gebühr.

Wir starten mit einer Handvoll Lokale in Wien. Deins kann dabei sein, eingerichtet mit uns an einem Vormittag. Es fallen nur die Kartenkosten an.